a) Voraussetzungen des § 648 S. 1 BGB
aa) Werkvertrag
3Es bedarf zunächst des Abschlusses eines wirksamen Werkvertrages.MüKOBGB/Busche, BGB, Aufl. 8 (2020),
Ein solcher Werkvertrag kann insbesondere auch ein (Luft-)Personenbeförderungsvertrag sein. Der BGH stellte klar, dass die Vorschriften des Werkvertrages auch auf den (Luft-)Personenbeförderungsvertrag anwendbar sind.
So stellte der BGH in seiner Entscheidung vom 21.12.1973 – IV ZR 158 / 72 fest:
„Unzweifelhaft ist allgemein der entgeltliche Transportvertrag nach deutschem Recht Werkvertrag. Der Luftbeförderungsvertrag weist (…) keine Besonderheiten auf, die eine abweichende rechtliche Qualifizierung erforderlich machen könnten. (…) Das - auch bei der Personenbeförderung zu Land und Wasser gegebene - Vorkommen atypischer, auf unentgeltliche Beförderung gerichteter Beförderungsverträge rechtfertigt es nicht, die Qualifizierung des entgeltlichen Luftbeförderungsvertrags als Werkvertrag aufzugeben.“BGH, Urt. v. 21.12.1973, NJW 1974, 852 (853); diese Rspr. gilt bis heute, vgl. Ehlen/Quarch, NZV 2018, 117
bb) Kündigung
(1) Form der Kündigung
4Ferner bedarf es einer wirksamen Kündigung. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.Jauernig/Mansel, BGB, Aufl. 17 (2018),
(2) Frist der Kündigung
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Die Kündigung ist demnach von Beginn des Vertrages an möglich.BeckOK/Voit, BGB, Edit. 55 (2020), § 648, Rn. 2Die Kündigung ist auch dann schon möglich, wenn der Werkvertrag unter einer Bedingung geschlossen wurde und die Bedingung noch nicht eingetreten ist. Ein Kündigungsrecht muss dem Besteller auch dann zustehen, wenn er das Interesse bereits vor Eintritt der Bedingung verloren hat, da er andernfalls an einem schwebend wirksamen Vertrag enger festgehalten werden würde, als an einem bereits voll wirksamen Werkvertrag.OLG Brandenburg, Urt. v. 11.11.1997, NJW-RR 1998, 1746 (1747)
Das Kündigungsrecht erlischt mit Vollendung des Werkes. Inwiefern ein Werk vollendet ist, bestimmt sich nach den für § 646 BGB geltenden Kriterien.MüKOBGB/Busche, BGB, Aufl. 8 (2020),
Die freie Kündigung nach
b) Rechtsfolgen der § 648 S. 2 BGB und § 648 S. 3 BGB
6Die Rechtsfolgen der §
aa) Rechtsfolgen des § 648 S. 2 BGB
7Durch die freie Kündigung des Bestellers wird der Unternehmer für die Zukunft von seiner Leistungspflicht befreit.BGH, Urt. v. 20.03.2018, NJW 2018, 2039 (2040)Da der Unternehmer keinerlei Einfluss auf die freie Kündigung durch den Besteller hat, regelt
(1) Vergütung von erbrachten Leistungen
8Für die bereits erbrachten Leistungen behält der Unternehmer den diesbezüglichen Vergütungsanspruch.BGH, Urt. v. 20.03.2018, NJW 2018, 2039 (2040)Das bedeutet, dass der Unternehmer für das teilweise erbrachte Werk eine Teilvergütung geltend machen kann. Diese bestimmt sich nach § 645 BGB. Die Teilvergütung entspricht dem Anteil des bereits teilweise errichteten Werks im Verhältnis zum Gesamtwerk.BeckOK/Hau/Poseck, BGB, 55. Edition (2020), § 645, Rn. 24
Hinsichtlich der im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen kann der Unternehmer eine anteilige Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen geltend machen,BeckOK/Hau/Poseck, BGB, 55. Edition (2020), § 648, Rn. 15so dass ihm letztlich eine Kompensation seines entgangenen Gewinns zusteht.BGH, Urt. v. 20.03.2018, NJW 2018, 2039 (2040)
(2) Vergütung von noch nicht erbrachten Leistungen
9Zur Bestimmung der Vergütungshöhe ist wie folgt vorzugehen: Zunächst muss die Gesamtvergütung für die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen ermittelt werden. Sofern keine Pauschalvergütung vereinbart wurde, obliegt es dem Unternehmer, die Gesamtvergütungshöhe darzulegen.BeckOK/Hau/Poseck, BGB, 55. Edition (2020), § 648, Rn. 15Hiervon ist die Teilvergütung, die bereits für die getätigten Leistungen erbracht werden muss, abzuziehen. Die verbliebende Vergütung verringert sich um die Höhe der entsprechenden Umsatzsteuer, da diese nicht mehr zu entrichten ist.BGH, Urt. v. 22.11.2007, NJW 2008, 1522, 1523Von der verbliebenden Vergütung sind zudem die ersparten Aufwendungen und der Erwerb aus anderweitigen Verwendung der Arbeitskraft abzuziehen. Ersparte Aufwendungen sind Aufwendungen, die der Unternehmer infolge der Nichtausführung des Vertrages nunmehr nicht mehr tätigt. Ein Erwerb aus anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft ist jeder Erwerb, der zweifelsfrei durch die Kündigung des Bestellers verursacht worden ist.OLG Saarbrücken, Urt. v. 31.05.2005, NZBau 2005, 693 (695)Es bedarf eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Kündigung des Werkvertrages und der Erteilung des Ersatzauftrags.OLG Saarbrücken, Urt. v. 31.05.2005, NZBau 2005, 693 (695)
bb) Rechtsfolgen des § 648 S. 3 BGB
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